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GEMEINDE THAL Lfd. Nr.5/2000
VERHANDLUNGSSCHRIFT
ÜBER DIE SITZUNG DES GEMEINDERATES
am 15.11.2000 im Gemeindeamt Thal
Beginn der Sitzung: 19.30 Uhr
Die Einladung erfolgte am 06.11.2000 durch Kurrende.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher
Mitglieder des Gemeinderates ist in der Anlage beigeschlossen.
Anwesend waren:
Bürgermeister Peter URDL
Vizebgm. Ing. Heinrich BEETZ
Gemeindekassier (Finanzreferent) Anton HOFBAUER
GR SCHICKHOFER Peter GR STERN Monika
GR HOFER Margarete GR STAHL Michael
GR ECKHARD Gottfried GR SÖLKNER Franz
GR LENARDT Werner GR LIST Christian
GR HARTNER Anton (19.55 Uhr) GR HANSMANN Edmund
GR Mag. FESSLER Elke
Außerdem waren anwesend:
Brigitte ECKHARD, Gerlinde WOLF
Entschuldigt waren: SCHREINER Dietmar
Unentschuldigt waren:
Der Gemeinderat ist beschlussfähig.
Die Sitzung ist öffentlich.
Vorsitzender: Bgm. Peter URDL
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Fragestunde
GR Hofbauer fragt bezüglich Wasseranschluss für den Kindergarten an:
Wann der Wasseranschluss gemacht und welche Variante realisiert wird
und wieviel Mehrkosten entstehen werden?
Der Bürgermeister berichtet, dass die Variante über das
Gemeindegrundstück zwischen Klöckl und Kager nicht realisierbar ist. Bei
den Grabungsarbeiten müsste auch das Grundstück der Familie
Klöckl/Ortner betreten werden. Dies lässt aber die Fam. Klöckl/Ortner
nicht zu. Weiters hat diese Variante aus ökologischer Sicht Bedenken
hervorgerufen, da sich Flusskrebse angesiedelt haben. In Zukunft könnte
man hier an die Errichtung eines Biotops denken.
Die Variante über die Brücke beim Musikheim und entlang des Baches
ist aufgrund der dort
verlegten 20 KV-Leitung nicht tragbar. Der Wasseranschluss wird nun
über die Zufahrtsstraße zum Sportplatz beim Haus Pöllmann nach Ende der
Spielsaison erfolgen. Es werden keine wesentlichen Mehrkosten anfallen.
Die Arbeitszeit fürs Graben wird sich um ca. 5 Stunden verlängern.
GR Stern fragt bezüglich des Steirischen Verkehrsverbundes an:
In anderen Gemeinden erfolgte eine Umfrage mittels Fragebogen zum Thema
,,Verbesserung des öffentlichen Verkehrsangebotes". Ob die Gemeinde
den Fragebogen des ,,Steirischen Verkehrsverbundes" erhalten hat und
ob diesbezüglich auch in der Gemeinde Thal Maßnahmen getroffen wurden
bzw. wann welche getroffen werden?
Der Bürgermeister teilt mit, dass wir den Fragebogen erhalten haben
und dieser nach den
Budgetarbeiten an die davon betroffene Bevölkerung in den Weilern
Eben, Eck, Hardt, Haslau und Steinberg verschickt wird.
GR
Sölkner fragt bezüglich Aufhebung der Fremdenverkehrsabgabe für
Ferienhäuser an:
Vor 3
Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die
Fremdenverkehrsabgabe für
Ferienhäuser
aufzuheben. In welchem Ausmaß ist die Gemeinde Thal davon betroffen?
Der
Burgermeister teilt mit, dass die Gemeinde von dieser Aufhebung nicht
betroffen ist, da nicht die ganze Fremdenverkehrsabgabe für
Ferienwohnungen aufgehoben wurde, sondern nur die Erhöhung gem. § 9 b
Abs. 3 Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz.
GR
Sölkner fragt bezüglich Erlass von 14.09.2000 betreffend
Kanalentsorgungskonzept für die noch nicht entsorgten Liegenschaften an:
Die
Gemeinde ist aufgefordert ein Entsorgungskonzept für die noch nicht
entsorgten Liegenschaften bis 31.10.2003 zu erstellen.
Ob die
Gemeinde dies bereits im nächsten Jahr plant?
Er
ersucht bei der Planerstellung die betroffenen Bewohner mit einzubeziehen.
Der
Vizebürgermeister teilt mit, dass geplant ist ein Entsorgungskonzept
innerhalb des möglichen Zeitraums ausarbeiten zu lassen.
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GR List
fragt bezüglich des GAKs an, ob schon Anfragen gekommen sind?
Der
Bürgermeister teilt mit, dass LR Hirschmann bestätigt hat, was vom GAK
gesagt wurde. Am 16.11.2000 soll es ein Gespräch mit Herrn Hofrat
Dipl.-Ing. Tauschmann und Herrn Dir. Robier wegen der Einreichung der
Flächenwidmungsplan-Änderungsansuchen im Gemeindeamt geben.
Nach
Einreichung dieses Ansuchens wird es im Ausschuss behandelt.
Der Bürgermeister beantragt die Aufnahme des Punktes ,,STAHL
Michael - Angelobung" unter TOP 2 und des Punktes ,,Ausschüsse -
Änderung" unter TOP 3, sowie die Aufnahme des Punktes
,,Geschwindigkeitsbeschränkung - Änderung der Verordnung vom
04.10.2000".
Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig
angenommen.
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TAGESORDNUNG
Öffentlicher Teil:
1.
Genehmigung der Verhandlungsschrift vom 04.10.2000
2. STAHL Michael - Angelobung
3. Ausschüsse - Änderung
4.
Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs KEG - Gründung
5. Prüfungsbericht
III. Quartal 2000
6. Riegler -
Abtrennungsbewilligung
7. Eckweg -
Interessentenbeitrag
8.
Geschwindigkeitsbeschränkung - Änderung der Verordnung vom 04.10.2000
9. Allfälliges
GEDENKMINUTE FÜR DIE OPFER DES SEILBAHNUNGLÜCKS AM KITZSTEINHORN
Anlässlich des Seilbahnunglücks am Kitzsteinhorn hat der Gemeinderat
eine Gedenkminute abgehalten.
VERLAUF:
1.
Genehmigung der Verhandlungsschrift vom 04.10.2000
Das Protokoll der ,,öffentlichen Sitzung" vom 04.10.2000 ist an
die Fraktionsvorsitzenden und an die Schriftführer übermittelt worden.
Das Protokoll der ,,nicht öffentlichen Sitzung" vom 04.10.2000
ist 8 Tage zur Einsichtnahme aufgelegen.
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Der Bürgermeister teilt mit, dass beim Tagesordnungspunkt 6
,,Geschwindigkeitsbeschränkung" ein Schreibfehler unterlaufen ist.
Der vierte beschriebene Standort lautet richtig ,,Ab 3 m westlich der
Ortstafel Thal-Kreuz".
Der Bürgermeister ersucht die Schriftführer (GR Mag. Fessler, GR
Stern, GR Sölkner und Hansmann) um ihre Stellungnahmen.
SPÖ: Seitens der SPÖ gibt es keine Einwände.
ÖVP: Seitens der ÖVP gibt es keine Einwände.
THAL: Seitens
der THAL gibt es folgende Einwände:
Seite 2
Treibstoffkosten - Verwendung von Biodiesel Die Beantwortung ist im
Protokoll ausführlicher als vorgetragen. Seite 3 Mülldeponie Unterthal
GR
Sölkner hat nicht über eine Zufahrtsmöglichkeit sondern über einen
Gehweg gesprochen.
Seite 3
Kaufhaus Wolfesberger u. Vermietung der Schaukästen bei der Brückenwaage
Auf die Anfrage der Förderung für die Fa. Schlecker sowie die
Möglichkeit einer weiteren Vermietung für Schaukästen bei der
Brückenwaage wurde im Protokoll nicht eingegangen.
Seite 5
Einwand zur Verhandlungsschrift vom 05.07.2000
Der
Einwand der THAL wurde nicht in der protokollierten Form gemacht.
GR Hartner nimmt ab 19.55 Uhr an der Sitzung teil.
Seite 5
TOP 3
Es fehlt
die Begründung Vorsteuer Seite 7 TOP 6
Das
Ergebnis des Vorstandsbeschlusses wurde nicht angeführt.
GR
Sölkner teilt mit, dass er das Protokoll wegen tendenzieller
Protokollierung nicht unterschreibt.
Der
Bürgermeister teilt mit, dass es keine tendenzielle Protokollierung gibt
und verweist gleichzeitig auf die Protokollierung als Antrags- und
Beschlussprotokoll.
FPÖ: Seitens der FPÖ gibt es keine Einwände.
Der Bürgermeister stellt den Antrag, das Protokoll in der
vorliegenden Form zu genehmigen und zu unterfertigen.
Beschluss:
Das Protokoll wird in der vorliegenden Form genehmigt (1 Gegenstimme
Sölkner) und unterfertigt.
GR
Sölkner hat das Protokoll wegen von ihm behaupteter tendenzieller
Protokollierung
nicht unterfertigt.
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GR
Sölkner stellt den Antrag,
die
Gemeinderatssitzung mit einem Tonträger aufzunehmen und das Protokoll wie
folgt zu erstellen:
Die
Gemeindeverwaltung erstellt den Entwurf- darüber erfolgt eine Beratung
der Schriftführer unter Zuhilfenahme des Tonträgers - danach erfolgt das
zur Genehmigung vorzulegende Protokoll.
Der Bürgermeister stellt folgenden Zusatzantrag: Den
Schriftführern werden Termine zur gemeinsamen Beratung, die während der
Amtsstunden im Gemeindeamt erfolgt, bekanntgegeben.
Beim Protokoll handelt es sich um ein Antrags- und Beschlussprotokoll
gem. GemO. Zugang zu den Tonträgern haben nur die Schriftführer und die
Gemeindeverwaltung.
Beschluss:
Der
Antrag von GR Sölkner und der Zusatzantrag vom Bürgermeister werden mit
12 Stimmen
(Urdl,
Beetz, Hofbauer, Schickhofer, Hofer, Lenardt, Fessler, Stern, Stahl,
Sölkner, List u. Hansmann) angenommen.
2 Gegenstimmen
(Eckhard, Hartner)
zur
Tagesordnung
2. STAHL Michael - Angelobung
Der Bürgermeister berichtet, dass GR Ing. Veitsberger Alois sein
Mandat mit Wirkung 08.11.2000 zurückgelegt hat.
Als nächster Kandidat wurde Herr Stahl Michael einberufen, der sein
Mandat angenommen hat. GR Hofer verliest die Angelobungsformel.
GR STAHL Michael legt in die Hand des Bürgermeisters das Gelöbnis mit
den Worten ,,Ich gelobe" ab.
zur
Tagesordnung
3. Ausschüsse - Änderung
Der Bürgermeister stellt fest, dass durch das Ausscheiden des GR Ing.
Veitsberger Alois die Ausschüsse zu ändern sind und verliest den
Vorschlag der ÖVP-Fraktion.
Mitglied:
Straßenausschuss STAHL Michael
Umweltausschuss STAHL Michael
Bau- und Planungsausschuss STAHL Michael
Ersatz:
Ausschuss für Kindergarten, Kultur, Vereine, Familie u. Soziales STAHL
Michael
Mitgliedervertreter beim Wasserverband Steinberg STAHL Michael
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Wahl des neuen Mitgliedes
bzw. Ersatzes durch Heben der Hand durchzuführen.
Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen.
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Der Bürgermeister ersucht, die Änderungswunsche für
die Ausschüsse in der vorliegenden Form zu unterstützen und die Wahl
vorzunehmen.
Abstimmung: Der Wahlvorschlag der ÖVP-Fraktion wird einstimmig
angenommen. Die Wahl erfolgt durch Heben der Hand.
zur
Tagesordnung
4.
Marktgemeinde
Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs KEG - Gründung
Der Bürgermeister berichtet:
Bei der Durchführung von kommunalen Großprojekten (Sportzentren etc.)
bzw. auch bei Ankauf von
Liegenschaften stehen Gemeinden immer öfter vor der
Maastricht-Problematik. Es werden daher im
verstärkten Maße Ausgliederungen vorgenommen. Vor allem im Hinblick
auf die Verpflichtung der
Gemeinden, aufgrund des Finanzausgleiches keine Neuverschuldungen
vorzunehmen.
Für die Ausgliederungen gilt die KEG als optimale Gesellschaftsform
und wird seitens des Landes Steiermark (Gemeindebundes und Rechtsabteilung
7) empfohlen.
Neben der Erfüllung der Maastricht-Kriterien stehen in Einzelfällen
auch steuerliche Vorteile im Vordergrund.
Für die Gemeinde Thal soll nunmehr die ,,Marktgemeinde Thal Orts- und
Infrastrukturentwicklungs
KEG" mit dem ersten Projekt Freizeitpark gegründet werden. Ein
entsprechender
Gesellschaftsvertragsentwurf mit Finanzierungsvereinbarung liegt vor.
Auch andere künftig geplante
Projekte können über diese KEG abgewickelt werden.
Der Bürgermeister legt den Entwurf des Gesellschaftsvertrages und der
Finanzierungsvereinbarung vor.
Herr Prof Nitsche von der Universität Graz erklärt das Wesen der KEG
sowie den Gesellschaftsvertrag und beantwortet die Fragen der
Gemeinderäte.
GR
Sölkner stellt den Antrag,
die
Beschlussfassung dieses Gesellschaftsvertrages auf mindestens 10 Tage zu
vertagen, da keine hinreichende Vorbereitungszeit war und § 34 Abs. 1
lit. e der GemO nicht gewahrt wurde.
Beschluss:
Der
Antrag von GR Sölkner wird mit 9 Gegenstimmen (Urdl, Beetz, Hofer,
Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler, Stahl, Schickhofer) abgelehnt. 5
Stimmen dafür (Sölkner, Hansmann, List, Stern, Hofbauer)
Der Bürgermeister stellt den Antrag, auf Gründung der
,,Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs KEG"
aufgrund des nachstehenden Gesellschaftsvertrages und nachstehender
Finanzierungsvereinbarung.
7
GESELLSCHAFTSVERTRAG
über die Errichtung der
Marktgemeinde Thal Orts- und
Infrastrukturentwicklungs-Kommanditerwerbsgesellschaft
§ 1 Gesellschafter
Die Marktgemeinde Thal, vertreten durch den Bürgermeister nach
Maßgabe der Beschlüsse des Gemeinderats gemäß der Steirischen
Gemeindeordnung als Komplementär und Herr Peter Urdl, Elektrotechniker,
geb. 19. März 1948, Thal-Oberbichl 521, 8051 Graz, als Kommanditist
errichten mit diesem Vertrag eine Kommanditerwerbsgesellschaft.
§ 2 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet:
,,Marktgemeinde Thal Orts- und
Infrastrukturentwicklungs-Kommanditerwerbsgesellschaft"
Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, aus welchem Grund
immer, oder für den Fall sonstiger Veränderungen erteilt jeder
Gesellschafter bereits jetzt für sich und seine Rechtsnachfolger die
Zustimmung zur Fortführung dieses Firmenwortlauts.
Soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften die
Verwendung des vollen Firmenwortlauts erforderlich ist, kann auch die
Kurzbezeichnung ,,Ortsentwicklungs-KEG" verwendet werden. Dies gilt
insbesondere für den geschäftlichen Verkehr im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit.
§ 3 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist Thal. Zustelladresse ist das Marktgemeindeamt
Thal, Kirchberg 2, 8051 Graz.
§ 4 Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Konzipierung und
Realisierung einer geordneten Orts- und Infrastrukturentwicklung.
Die Gesellschaft ist zu sämtlichen Geschäften und Maßnahmen
berechtigt, die dem Unternehmensgegenstand förderlich sind. Sie ist
berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu
beteiligen.
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§ 5 Beginn, Dauer, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Firmenbuch und wird
auf unbestimmte Zeit errichtet.
Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem
die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird. Die weiteren
Geschäftsjahre stimmen mit den Kalenderjahren überein.
§ 6 Einlagen
Die Einlage des Komplementär besteht in der Zurverfügungstellung
seiner Arbeitskraft zum Zweck der Übernahme der Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft. Dafür stellt der Komplementär die
erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung.
Die Einlage des Kommanditisten besteht in einem Bargeldbetrag von 5
1.000,-- (Schilling eintausend). Diese Einlage ist bei Anmeldung der
Gesellschaft bar auf ein vom Komplementär namhaft zu machendes
Geschäftskonto zur Einzahlung zu bringen.
Für den Kommanditisten entspricht diese Pflichteinlage seiner
Hafteinlage, die im Firmenbuch einzutragen ist.
§ 7 Geschäftsführung, Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist der Komplementär allein
berechtigt und verpflichtet.
Die Gesellschafterversammlung kann die Bestellung einer weiteren Person
zur Unterstützung des
Komplementärs bei der Führung der Geschäfte beschließen. Im
Bestellungsbeschluß sind die
Kompetenzen dieser Person festzulegen. Bei Bedarf können auch mehrere
Personen bestellt werden.
Bei der Verfügung über Geschäftskonten der Gesellschaft ist im
Innenverhältnis durch Vereinbarung
mit dem Kreditinstitut und Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht
eine gemeinsame
Zeichnungsberechtigung vorzusehen.
§ 8 Budget, Finanzplanung
Der Komplementär wird längstens einen Monat vor Beginn des neuen
Geschäftsjahres den Entwurf des Budgets für dieses kommende
Geschäftsjahr erstellen. Das Budget bedarf der Genehmigung durch
Beschluss des Gemeinderats.
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Die beiden Schiedsrichter haben sich sodann innerhalb einer weiteren
Frist von 14 Tagen auf einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden zu
einigen.
Ist der Beklagte mit der Nominierung seines Schiedsrichters säumig
oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden
einigen, so wird der Schiedsrichter bzw der Vorsitzende vom jeweiligen
Präsidenten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestellt.
Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage dieses Vertrages sowie
des österreichischen Rechts. Die Entscheidung ist endgültig. Im übrigen
gelten für das Verfahren die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO.
§ 19 Aufsichtsbehörde
Dieser Vertrag wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.
FINANZIERUNGSVEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen der Gemeinde Thal und der
Gemeinde Thal KEG
§1
Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Gesellschaftsvertrag der Gemeinde
Thal.
§2
Zweck dieser Zusatzvereinbarung ist die Festlegung der
Finanzmittelströme zwischen der Gemeinde Thal und der Gemeinde Thal KEG.
§3
Die Gemeinde Thal KEG wird auf der Grundlage ihres betrieblichen
Finanzierungsplanes den jährlichen Kapitalbedarf prognostizieren. Der
Wirtschaftsplan hat einen Investitions-, Finanz- und Personalplan für das
jeweilige Wirtschaftsjahr zu enthalten.
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§ 11 Beirat
Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus sechs Mitgliedern besteht.
Die Mitglieder werden nach dem d'Hontschen System von den im
Gemeinderat vertretenen politischen Parteien entsandt, doch hat jede im
Gemeinderat vertretene politische Partei Anspruch auf Entsendung eines
Mitglieds. Die Hauptmitglieder des Beirats müssen Mitglieder des
Gemeinderats sein. Jede Fraktion hat das Recht, die von ihr bestimmten
Beiratsmitglieder, die den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechen
sollen, auf die von der Fraktion festgelegt Zeit in den Beirat zu
entsenden. Die Entsendung erfolgt schriftlich. In Ermangelung einer
Befristung erfolgt die Entsendung für die Dauer der Funktionsperiode des
Gemeinderats. Eine vorzeitige Beendigung der Funktion eines Mitglieds
durch Beschluss der dieses Mitglied entsendenden Fraktion ist ebenso
möglich wie eine neuerliche Bestellung nach Ablauf der Funktionsperiode.
Für jedes Beiratsmitglied soll ein Ersatzmitglied namhaft gemacht
werden. Das Ersatzmitglied muß nicht Mitglied des Gemeinderats sein. Eine
Person kann auch Ersatzmitglied für mehrere Beiratsmitglieder sein.
Der Beirat hat jene Kontroll- und Weisungsrechte, die nach dem Gesetz
der Gesellschafterversammlung zukommen. Darüber hinaus bedürfen
insbesondere Darlehens- oder Kreditaufnahmen sowie Barvorlagen oder
Kontoüberziehungen der Genehmigung des Beirats, wenn sie den Betrag von 5
50.000,-- überschreiten.
Soweit die Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz den Betrag
von 5 500.000.-- pro Einzelfall oder in Summe in einem Geschäftsjahr
überschreiten, muß die Zustimmung des Gemeinderats eingeholt werden.
Ebenso bedürfen Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages der
Zustimmung des Gemeinderats.
Den Vorsitzenden im Beirat bestimmt die stimmenstärkste Partei im
Gemeinderat. Die Funktion des Vorsitzenden ist mit der Funktion des
Bürgermeisters unvereinbar.
Weiters ist vom Beirat ein Schriftführer zu wählen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlussfähigkeit im Beirat ist nur dann gegeben, wenn alle
Beiratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, wofür die Vorschriften
der Steiermärkischen Gemeindeordnung über die Ladung zu
Gemeinderatssitzungen sinngemäß Anwendung finden, und wenn mindestens
die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Auf sämtliche
Formalitäten der Ladung kann verzichtet werden,
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wenn jedes einzelne Beiratsmitglied im Anlassfall mit der Abhaltung der
Beiratssitzung und mit jedem Tagesordnungspunkt einverstanden ist.
Im Fall der Verhinderung eines Beiratsmitglieds ist das Ersatzmitglied
berechtigt, an der Sitzung des
Beirats teilzunehmen. Das verhinderte Beiratsmitglied kann auch mit
schriftlicher Erklärung sein
Stimmrecht auf ein anderes Beiratsmitglied übertragen. Kein
Beiratsmitglied kann mehr als zwei
Stimmen haben. Auch die Funktion des Vorsitzenden ist übertragbar.
Der Bürgermeister und die gemäß § 7 Abs 2 bestellte Person sind den
Beiratssitzungen beizuziehen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirats
dies verlangen.
Beschlüsse im Beirat werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes
Beiratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Über eine allfällige
Aufwandsentschädigung für die Sitzungen entscheidet die
Gesellschafterversammlung mit
Zustimmung des Gemeinderats.
Der Beirat ist gemäß § 44 Abs 4 GO dem Gemeinderat der Marktgemeinde
Thal verantwortlich.
§ 12 Kündigung, Auseinandersetzung
Für die Kündigung der Gesellschaft durch den Komplementär gelten die
gesetzlichen Regeln. Demgemäss kann der Komplementär die Gesellschaft
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende jedes Geschäftsjahres
kündigen. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, dass der
Komplementär nur dann zur Kündigung berechtigt ist, wenn der Gemeinderat
einen diesbezüglichen Beschluss fasst.
Für die Kündigung der Gesellschaft durch den Kommanditisten wird
folgendes vereinbart: Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft
nicht zur Folge. Vielmehr scheidet der kündigende Kommanditist aus der im
übrigen fortbestehenden Gesellschaft aus, wenn der Komplementär bis zum
Ende der Kündigungsfrist einen neuen Kommanditisten in die Gesellschaft
aufnimmt. Dazu erteilt der Kommanditist schon jetzt seine Zustimmung.
Für den Fall der Kündigung erhält der Kommanditist zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens seines
Ausscheidens den Nominalbetrag seiner Einlage wertgesichert nach dem
Verbraucherpreisindex
1996, jedoch unverzinst, wieder zurück.
Für den Fall des Todes des Kommanditisten steht dem Komplementär
ebenfalls das in Absatz zwei genannte Recht, anstelle des bisherigen
Kommanditisten bzw dessen Erben einen neuen Gesellschaf
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ter in die Gesellschaft aufzunehmen, zu. In diesem Fall fällt nur der
Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Einlage samt
Wertsicherung in die Verlassenschaft.
§ 13 Gesellschafterversammlung
Die der Gesellschafterversammlung nach dem Gesetz zustehenden Kontroll-
und Weisungsrechte werden in diesem Vertrag an den Beirat delegiert.
Soweit von den Gesellschaftern Beschlüsse zu fassen sind, können diese
mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Komplementärs. Solange der Bürgermeister persönlich als
Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist, wird der Komplementär in
der Gesellschafterversammlung durch ein vom Gemeinderat entsandtes
Gemeinderatsmitglied vertreten.
§ 14 Liquidation
Die Liquidation obliegt, falls die Gesellschafterversammlung nichts
anderes beschließt, dem Komplementär.
§ 15 Schriftformvorbehalt
Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom
Schriftformerfordemis.
§ 16 Kosten und Gebühren
Die mit der Errichtung dieses Vertrages und der Eintragung der
Gesellschaft verbundenen Kosten und Abgaben trägt die Gesellschaft.
§ 17 Gesetzesanwendung
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des Erwerbsgesellschaftengesetzes sowie des
Handelsgesetzbuches über die OHG und KG.
§ 18 Schiedsgericht
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus dem Rechtsverhältnis
der untereinander sind unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein
Schiedsgericht zu regeln. Jene Partei, die das Schiedsgericht anruft, hat
dies unter Bekanntgabe ihres Schiedsrichters dem
Beklagten mitzuteilen. Dieser hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen
seinen Schiedsrichter zu bestellen.
Gesellschafter
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Die beiden Schiedsrichter haben sich sodann innerhalb einer weiteren
Frist von 14 Tagen auf einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden zu
einigen.
Ist der Beklagte mit der Nominierung seines Schiedsrichters säumig
oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden
einigen, so wird der Schiedsrichter bzw der Vorsitzende vom jeweiligen
Präsidenten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestellt.
Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage dieses Vertrages sowie
des österreichischen Rechts. Die Entscheidung ist endgültig. Im übrigen
gelten für das Verfahren die Bestimmungen der §§ 577 ffZPO.
§ 19 Aufsichtsbehörde
Dieser Vertrag wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.
FINANZIERUNGSVEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen der Gemeinde Thal und der Gemeinde Thal KEG
§1
Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Gesellschaftsvertrag der Gemeinde
Thal.
§2
Zweck dieser Zusatzvereinbarung ist die Festlegung der
Finanzmittelströme zwischen der Gemeinde Thal und der Gemeinde Thal KEG.
§3
Die Gemeinde Thal KEG wird auf der Grundlage ihres betrieblichen
Finanzierungsplanes den jährlichen Kapitalbedarf prognostizieren. Der
Wirtschaftsplan hat einen Investitions-, Finanz- und Personalplan für das
jeweilige Wirtschaftsjahr zu enthalten.
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§4
Die Gemeinde Thal verpflichtet sich, den Kapitalbedarf der Gemeinde
Thal KEG im Ausmaß ihres Gesellschaftsanteiles wie folgt zu bedecken;
Die Gemeinde Thal wird die ihr zur Verfolgung des Unternehmenszweckes
der Gemeinde Thal KEG zugesagten Bedarfszuweisungen des Landes Steiermark
und sonstige Förderungen unverzüglich nach Erhalt dieser
Finanzzuweisungen der Gemeinde Thal KEG überweisen.
Soweit der Kapitalbedarf der Gemeinde Thal KEG auf diese Art nicht
bedeckt werden kann, wird die
Gemeinde Thal KEG selbst auf geeignete Art, insbesondere durch
Darlehensaufnahme, für ihre
Finanzierung sorgen.
Die Gemeinde Thal hat einen jährlichen Gesellschafterzuschuss zu
leisten, der die Gemeinde Thal KEG in die Lage versetzt, einen
ausgeglichenen Jahresabschluss aufzustellen sowie die Liquidität der KEG
zu sichern. Die Gemeinde Thal KEG verpflichtet sich, den ihr von ihren
Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Gesellschafterzuschuss
ausschließlich im Rahmen des von ihr zu erstellenden, vom Gemeinderat zu
beschließenden Wirtschaftsplanes, zu verwenden und den Gesellschaftern
über den Inhalt des Jahresabschlusses genaueste Informationen und
Auskünfte zu geben.
§5
Für die von der Gemeinde Thal KEG aufgenommenen Darlehen wird die
Gemeinde Thal die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen.
§6
Diese Zusatzvereinbarung gilt für die Dauer des Bestandes der Gemeinde
Thal KEG.
§7
Bei Liquidation der Gemeinde Thal KEG füllt das vorhandene Vermögen
im Verhältnis der Gesellschaftsanteile den Gesellschaftern zu.
§8
Diese Zusatzvereinbarung wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird mit 9 Stimmen
(Urdl, Beetz, Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler,
Stahl) angenommen.
3 Stimmenthaltungen (Hofbauer, Stern, List)
2 Gegenstimmen (Sölkner, Hansmann)
15
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den unter diesem
Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss gem. § 131 Stmk.
Volksrechtegesetz für dringlich zu erklären.
Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird mit 8 Stimmen (Urdl,
Beetz, Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler) angenommen.
6 Gegenstimmen (Hofbauer, Stern, Stahl, Sölkner, List, Hansmann)
zur
Tagesordnung
5. Prüfungsbericht
III. Quartal 2000
Dieser Tagesordnungspunkt wird vertagt, da die Prüfung zu wiederholen
ist.
zur
Tagesordnung
6. Riegler -
Abtrennungsbewilligung
GR Hartner und GR Schickhofer verlassen den Sitzungssaal.
Der Vizebürgermeister berichtet:
Mit Teilungsausweis des Herrn Dipl.-Ing. Rudolf GUTMANN, 8010 Graz vom
12.04.1999, GZ.:
2581/99 wurde das Grundstück Nr.483/2 neu vermessen.
Die neuvermessenen Teilflächen der Grundstücke Nr.483/3 im Ausmaß
von 950 m2, 483/4 im
Ausmaß von 948 m2, 483/5 im Ausmaß von 952 m2,
483/6 im Ausmaß von 1243 m2, 483/7 (Weg) im
Ausmaß von 554 m2 und 483/2 im Ausmaß von 457 m2 sollen
veräußert werden.
Im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 31 KG Thal (Hälfteeigentümer
Riegler Josef und Aloisia) sind unter CLNr la das Bestandrecht an den
Grundstücken Nr.659/2, 660, 657/1 bis 28.02.1993 und unter
CLNr 2a das Vorkaufsrecht an den Grundstücken Nr.659/2, 660, 657/1
und 657/2 zugunsten der Gemeinde Thal einverleibt.
Da obige Rechte das Grundstück Nr.483/2 in keiner Weise betreffen und
um die genannten neuvermessenen Teilflächen lastenfrei abschreiben zu
können, ist eine Abtrennungsbewilligung von Seiten der Marktgemeinde Thal
erforderlich.
Für die neuvermessenen Teilflächen des Grundstückes Nr.483/8 (Weg)
sowie für das Trennstück 9" des Grundstückes Nr. 483/2
(Tauschvertrag ,,Riegler-Deutsch-Wolf') wurde die Abtrennungsbewilligung
bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 05.07.2000 ausgesprochen.
GR Schickhofer kehrt in den Sitzungssaal zurück.
Der Vizebürgermeister stellt den Antrag, folgender
Abtrennungsbewilligung zuzustimmen:
Die Marktgemeinde Thal als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Thal erteilt
nunmehr ihre ausdrückliche Bewilligung, dass von der Liegenschaft EZ 31,
KG Thal die neuvermessenen Grundstücke Nr.483/3, 483/4, 483/5, 483/6,
483/7 und 483/2 jeweils lastenfrei abgetrennt und abgeschrieben werden
können, dies ohne ihr weiteres Zutun und nicht auf ihre Kosten.
Beschluss: Der Antrag des Vizebürgermeisters wird einstimmig angenommen.
16
Der Vizebürgermeister stellt den Antrag, den unter diesem
Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss gem. § 131 Stmk. Volksrechtegesetz
für dringlich zu erklären.
Beschluss: Der Antrag des Vizebürgermeisters wird einstimmig angenommen.
zur
Tagesordnung
7. Eckweg -
Interessentenbeitrag
GR Hartner kehrt in den Sitzungssaal zurück.
Der Bürgermeister berichtet, dass der Interessentenbeitrag der
Herstellungskosten für das Bauvorhaben ,,Eckweg" beträgt. Auf Grund
dieser 5 315.000,--, der von der Gemeinde bereits entrichtet wurde. Da
Baukosten gekommen ist, erhöht sich nunmehr der Interessentenbeitrag
fallen noch Kosten für die Vermessung an, die erst durchgeführt wird.
Gemeinde 45 % der der Anbotssumme betrug es zu einer Erhöhung der um 5
178.000,--. Weiters
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Erhöhung des
Interessentenbeitrages um 5 178.000,-- und eine weitere Erhöhung um die
noch anfallenden Kosten für die Vermessung zu übernehmen.
Beschluss: Der Antrag des Bürgermeister wird mit 11 Stimmen
(Urdl, Beetz, Hofbauer,
Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler, Stern, Stahl) angenommen.
2 Stimmenthaltungen (List, Hansmann)
1 Gegenstimme (Sölkner)
zur
Tagesordnung
8.
Geschwindigkeitsbeschränkung
- Änderung der Verordnung vom 04.10.2000
Der Vizebürgermeister berichtet:
Aufgrund der Situierung der Straßenschwelle bei der Liegenschaft
Kötschberg Nr.845 (Trenkler) ist im § 1 der erste beschriebene Standort
im Bereich Haus Kötschberg Nr. 845 (Trenkler) der
Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung vom 04.10.2000 wie folgt zu
ändern:
Ab 15 m nördlich der Straßenschwelle beim Haus Kötschberg Nr.845 und
direkt bei der
Einmündung der Gemeindestraße Nr. 1440 in die Gemeindestraße Nr.
1422 auf der Gemeindestraße
Nr.1422 in Richtung Unterthal.
Gemäß § 44 Abs. 1 der StVO 1960 i.d.g.F. wird diese Änderung der
Verordnung durch Anbringen der Vorschriftzeichen gem. § 52 lit. a Zif 11
a und 11 b kundgemacht.
Diese Änderung der Verordnung tritt mit dem Anbringen der
Verkehrszeichen in Kraft.
Der Vizebürgermeister stellt den Antrag, die vorangeführte
Änderung dieser Verordnung zu beschließen.
17
Beschluss: Der Antrag des Vizebürgermeisters wird mit 13
Stimmen (Urdl, Beetz, Hofbauer, Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt,
Hartner, Fessler, Stern, Stahl, Sölkner u. Hansmann) angenommen.
1 Stimmenthaltung (List)
zur
Tagesordnung
9. Allfälliges
Vizebürgermeister fragt an:
a) Zivilschutzsirene
Ob der Gemeinderat damit einverstanden ist, eine Zivilschutzsirene in
Thal anzubringen? Seitens der Gemeinderäte gibt es keine Einwände.
GR
Sölkner fragt an:
b) Mülldeponie
Unterthal
Ob es
neue Entwicklungen betreffend, Mülldeponie Unterthal im Hinblick auf
Verhandlungen für Bedarfszuweisungen und mit der Volksbank gibt?
Der
Bürgermeister teilt mit, dass er erst Verhandlungen führen wird. Ein
Ankauf des Grundstücks ist derzeit nicht geplant.
Der Bürgermeister berichtet:
c) GR Stahl - neuer Gemeinderat
Der Bürgermeister bedankt sich bei GR Stahl für die Mandatsannahme
und wünscht ihm alles Gute für seine neue Tätigkeit.
Die unter den Tagesordnungspunkten 4. und 6. gefassten Beschlüsse
werden gemäß § 131 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr.
87/1986, i.d.g.F., als dringlich erklärt.
Die Abstimmung erfolgte durch Heben der Hand.
Schluss der Sitzung: 22.05 Uhr
zur
Tagesordnung
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