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Die Gemeinderatsprotokolle werden gescannt zur Verfügung gestellt. Die Umwandlung in Text wird nicht geprüft. Das Original-Protokoll kann bei unseren Gemeinderäten oder  im Gemeindeamt eingesehen werden.

Aus unserer Sicht interessante Passagen sind hervorgehoben.

 

 

GEMEINDE THAL Lfd. Nr.5/2000

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

ÜBER DIE SITZUNG DES GEMEINDERATES

am 15.11.2000 im Gemeindeamt Thal

 

Beginn der Sitzung: 19.30 Uhr

 

Die Einladung erfolgte am 06.11.2000 durch Kurrende.

 

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates ist in der Anlage beigeschlossen.

Anwesend waren:

Bürgermeister Peter URDL

Vizebgm. Ing. Heinrich BEETZ

Gemeindekassier (Finanzreferent) Anton HOFBAUER

GR SCHICKHOFER Peter GR STERN Monika

GR HOFER Margarete GR STAHL Michael

GR ECKHARD Gottfried GR SÖLKNER Franz

GR LENARDT Werner GR LIST Christian

GR HARTNER Anton (19.55 Uhr) GR HANSMANN Edmund

GR Mag. FESSLER Elke

 

Außerdem waren anwesend:

Brigitte ECKHARD, Gerlinde WOLF

Entschuldigt waren: SCHREINER Dietmar

 

Unentschuldigt waren:

 

 

Der Gemeinderat ist beschlussfähig.

 

Die Sitzung ist öffentlich.

 

Vorsitzender: Bgm. Peter URDL

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Fragestunde

GR Hofbauer fragt bezüglich Wasseranschluss für den Kindergarten an:

Wann der Wasseranschluss gemacht und welche Variante realisiert wird und wieviel Mehrkosten entstehen werden?

Der Bürgermeister berichtet, dass die Variante über das Gemeindegrundstück zwischen Klöckl und Kager nicht realisierbar ist. Bei den Grabungsarbeiten müsste auch das Grundstück der Familie Klöckl/Ortner betreten werden. Dies lässt aber die Fam. Klöckl/Ortner nicht zu. Weiters hat diese Variante aus ökologischer Sicht Bedenken hervorgerufen, da sich Flusskrebse angesiedelt haben. In Zukunft könnte man hier an die Errichtung eines Biotops denken.

Die Variante über die Brücke beim Musikheim und entlang des Baches ist aufgrund der dort

verlegten 20 KV-Leitung nicht tragbar. Der Wasseranschluss wird nun über die Zufahrtsstraße zum Sportplatz beim Haus Pöllmann nach Ende der Spielsaison erfolgen. Es werden keine wesentlichen Mehrkosten anfallen. Die Arbeitszeit fürs Graben wird sich um ca. 5 Stunden verlängern.

 

GR Stern fragt bezüglich des Steirischen Verkehrsverbundes an:

In anderen Gemeinden erfolgte eine Umfrage mittels Fragebogen zum Thema ,,Verbesserung des öffentlichen Verkehrsangebotes". Ob die Gemeinde den Fragebogen des ,,Steirischen Verkehrsverbundes" erhalten hat und ob diesbezüglich auch in der Gemeinde Thal Maßnahmen getroffen wurden bzw. wann welche getroffen werden?

Der Bürgermeister teilt mit, dass wir den Fragebogen erhalten haben und dieser nach den

Budgetarbeiten an die davon betroffene Bevölkerung in den Weilern Eben, Eck, Hardt, Haslau und Steinberg verschickt wird.

 

GR Sölkner fragt bezüglich Aufhebung der Fremdenverkehrsabgabe für Ferienhäuser an:

Vor 3 Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Fremdenverkehrsabgabe für

Ferienhäuser aufzuheben. In welchem Ausmaß ist die Gemeinde Thal davon betroffen?

Der Burgermeister teilt mit, dass die Gemeinde von dieser Aufhebung nicht betroffen ist, da nicht die ganze Fremdenverkehrsabgabe für Ferienwohnungen aufgehoben wurde, sondern nur die Erhöhung gem. § 9 b Abs. 3 Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz.

 

GR Sölkner fragt bezüglich Erlass von 14.09.2000 betreffend Kanalentsorgungskonzept für die noch nicht entsorgten Liegenschaften an:

Die Gemeinde ist aufgefordert ein Entsorgungskonzept für die noch nicht entsorgten Liegenschaften bis 31.10.2003 zu erstellen.

Ob die Gemeinde dies bereits im nächsten Jahr plant?

Er ersucht bei der Planerstellung die betroffenen Bewohner mit einzubeziehen.

Der Vizebürgermeister teilt mit, dass geplant ist ein Entsorgungskonzept innerhalb des möglichen Zeitraums ausarbeiten zu lassen.

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GR List fragt bezüglich des GAKs an, ob schon Anfragen gekommen sind?

Der Bürgermeister teilt mit, dass LR Hirschmann bestätigt hat, was vom GAK gesagt wurde. Am 16.11.2000 soll es ein Gespräch mit Herrn Hofrat Dipl.-Ing. Tauschmann und Herrn Dir. Robier wegen der Einreichung der Flächenwidmungsplan-Änderungsansuchen im Gemeindeamt geben.

Nach Einreichung dieses Ansuchens wird es im Ausschuss behandelt.

 

Der Bürgermeister beantragt die Aufnahme des Punktes ,,STAHL Michael - Angelobung" unter TOP 2 und des Punktes ,,Ausschüsse - Änderung" unter TOP 3, sowie die Aufnahme des Punktes ,,Geschwindigkeitsbeschränkung - Änderung der Verordnung vom 04.10.2000".

Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen.

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TAGESORDNUNG

Öffentlicher Teil:

1. Genehmigung der Verhandlungsschrift vom 04.10.2000

2. STAHL Michael - Angelobung

3. Ausschüsse - Änderung

4. Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs KEG - Gründung

5. Prüfungsbericht III. Quartal 2000

6. Riegler - Abtrennungsbewilligung

7. Eckweg - Interessentenbeitrag

8. Geschwindigkeitsbeschränkung - Änderung der Verordnung vom 04.10.2000

9. Allfälliges

GEDENKMINUTE FÜR DIE OPFER DES SEILBAHNUNGLÜCKS AM KITZSTEINHORN

Anlässlich des Seilbahnunglücks am Kitzsteinhorn hat der Gemeinderat eine Gedenkminute abgehalten.

 

 

VERLAUF:

1. Genehmigung der Verhandlungsschrift vom 04.10.2000

Das Protokoll der ,,öffentlichen Sitzung" vom 04.10.2000 ist an die Fraktionsvorsitzenden und an die Schriftführer übermittelt worden.

Das Protokoll der ,,nicht öffentlichen Sitzung" vom 04.10.2000 ist 8 Tage zur Einsichtnahme aufgelegen.

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Der Bürgermeister teilt mit, dass beim Tagesordnungspunkt 6 ,,Geschwindigkeitsbeschränkung" ein Schreibfehler unterlaufen ist. Der vierte beschriebene Standort lautet richtig ,,Ab 3 m westlich der Ortstafel Thal-Kreuz".

Der Bürgermeister ersucht die Schriftführer (GR Mag. Fessler, GR Stern, GR Sölkner und Hansmann) um ihre Stellungnahmen.

 

SPÖ: Seitens der SPÖ gibt es keine Einwände.

 

ÖVP: Seitens der ÖVP gibt es keine Einwände.

 

THAL: Seitens der THAL gibt es folgende Einwände:

Seite 2 Treibstoffkosten - Verwendung von Biodiesel Die Beantwortung ist im Protokoll ausführlicher als vorgetragen. Seite 3 Mülldeponie Unterthal

GR Sölkner hat nicht über eine Zufahrtsmöglichkeit sondern über einen Gehweg gesprochen.

Seite 3 Kaufhaus Wolfesberger u. Vermietung der Schaukästen bei der Brückenwaage Auf die Anfrage der Förderung für die Fa. Schlecker sowie die Möglichkeit einer weiteren Vermietung für Schaukästen bei der Brückenwaage wurde im Protokoll nicht eingegangen.

Seite 5 Einwand zur Verhandlungsschrift vom 05.07.2000

Der Einwand der THAL wurde nicht in der protokollierten Form gemacht.

GR Hartner nimmt ab 19.55 Uhr an der Sitzung teil.

Seite 5 TOP 3

Es fehlt die Begründung Vorsteuer Seite 7 TOP 6

Das Ergebnis des Vorstandsbeschlusses wurde nicht angeführt.

GR Sölkner teilt mit, dass er das Protokoll wegen tendenzieller Protokollierung nicht unterschreibt.

Der Bürgermeister teilt mit, dass es keine tendenzielle Protokollierung gibt und verweist gleichzeitig auf die Protokollierung als Antrags- und Beschlussprotokoll.

FPÖ: Seitens der FPÖ gibt es keine Einwände.

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, das Protokoll in der vorliegenden Form zu genehmigen und zu unterfertigen.

 

Beschluss: Das Protokoll wird in der vorliegenden Form genehmigt (1 Gegenstimme Sölkner) und unterfertigt.

GR Sölkner hat das Protokoll wegen von ihm behaupteter tendenzieller

Protokollierung nicht unterfertigt.

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GR Sölkner stellt den Antrag, die Gemeinderatssitzung mit einem Tonträger aufzunehmen und das Protokoll wie folgt zu erstellen:

Die Gemeindeverwaltung erstellt den Entwurf- darüber erfolgt eine Beratung der Schriftführer unter Zuhilfenahme des Tonträgers - danach erfolgt das zur Genehmigung vorzulegende Protokoll.

Der Bürgermeister stellt folgenden Zusatzantrag: Den Schriftführern werden Termine zur gemeinsamen Beratung, die während der Amtsstunden im Gemeindeamt erfolgt, bekanntgegeben.

Beim Protokoll handelt es sich um ein Antrags- und Beschlussprotokoll gem. GemO. Zugang zu den Tonträgern haben nur die Schriftführer und die Gemeindeverwaltung.

Beschluss:

Der Antrag von GR Sölkner und der Zusatzantrag vom Bürgermeister werden mit 12 Stimmen (Urdl, Beetz, Hofbauer, Schickhofer, Hofer, Lenardt, Fessler, Stern, Stahl, Sölkner, List u. Hansmann) angenommen.

2 Gegenstimmen (Eckhard, Hartner)

zur Tagesordnung

2. STAHL Michael - Angelobung

 

Der Bürgermeister berichtet, dass GR Ing. Veitsberger Alois sein Mandat mit Wirkung 08.11.2000 zurückgelegt hat.

Als nächster Kandidat wurde Herr Stahl Michael einberufen, der sein Mandat angenommen hat. GR Hofer verliest die Angelobungsformel.

GR STAHL Michael legt in die Hand des Bürgermeisters das Gelöbnis mit den Worten ,,Ich gelobe" ab.

zur Tagesordnung

3. Ausschüsse - Änderung

 

Der Bürgermeister stellt fest, dass durch das Ausscheiden des GR Ing. Veitsberger Alois die Ausschüsse zu ändern sind und verliest den Vorschlag der ÖVP-Fraktion.

Mitglied:

Straßenausschuss STAHL Michael

Umweltausschuss STAHL Michael

Bau- und Planungsausschuss STAHL Michael

 

Ersatz:

Ausschuss für Kindergarten, Kultur, Vereine, Familie u. Soziales STAHL Michael

Mitgliedervertreter beim Wasserverband Steinberg STAHL Michael

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Wahl des neuen Mitgliedes bzw. Ersatzes durch Heben der Hand durchzuführen.

Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen.

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Der Bürgermeister ersucht, die Änderungswunsche für die Ausschüsse in der vorliegenden Form zu unterstützen und die Wahl vorzunehmen.

 

Abstimmung: Der Wahlvorschlag der ÖVP-Fraktion wird einstimmig angenommen. Die Wahl erfolgt durch Heben der Hand.

 

zur Tagesordnung

4. Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs KEG - Gründung

 

Der Bürgermeister berichtet:

Bei der Durchführung von kommunalen Großprojekten (Sportzentren etc.) bzw. auch bei Ankauf von

Liegenschaften stehen Gemeinden immer öfter vor der Maastricht-Problematik. Es werden daher im

verstärkten Maße Ausgliederungen vorgenommen. Vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung der

Gemeinden, aufgrund des Finanzausgleiches keine Neuverschuldungen vorzunehmen.

Für die Ausgliederungen gilt die KEG als optimale Gesellschaftsform und wird seitens des Landes Steiermark (Gemeindebundes und Rechtsabteilung 7) empfohlen.

Neben der Erfüllung der Maastricht-Kriterien stehen in Einzelfällen auch steuerliche Vorteile im Vordergrund.

Für die Gemeinde Thal soll nunmehr die ,,Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs

KEG" mit dem ersten Projekt Freizeitpark gegründet werden. Ein entsprechender

Gesellschaftsvertragsentwurf mit Finanzierungsvereinbarung liegt vor. Auch andere künftig geplante

Projekte können über diese KEG abgewickelt werden.

Der Bürgermeister legt den Entwurf des Gesellschaftsvertrages und der Finanzierungsvereinbarung vor.

Herr Prof Nitsche von der Universität Graz erklärt das Wesen der KEG sowie den Gesellschaftsvertrag und beantwortet die Fragen der Gemeinderäte.

 

 

GR Sölkner stellt den Antrag, die Beschlussfassung dieses Gesellschaftsvertrages auf mindestens 10 Tage zu vertagen, da keine hinreichende Vorbereitungszeit war und § 34 Abs. 1 lit. e der GemO nicht gewahrt wurde.

Beschluss:

Der Antrag von GR Sölkner wird mit 9 Gegenstimmen (Urdl, Beetz, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler, Stahl, Schickhofer) abgelehnt. 5 Stimmen dafür (Sölkner, Hansmann, List, Stern, Hofbauer)

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, auf Gründung der ,,Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs KEG" aufgrund des nachstehenden Gesellschaftsvertrages und nachstehender Finanzierungsvereinbarung.

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GESELLSCHAFTSVERTRAG

 

über die Errichtung der

Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs-Kommanditerwerbsgesellschaft

 

§ 1 Gesellschafter

Die Marktgemeinde Thal, vertreten durch den Bürgermeister nach Maßgabe der Beschlüsse des Gemeinderats gemäß der Steirischen Gemeindeordnung als Komplementär und Herr Peter Urdl, Elektrotechniker, geb. 19. März 1948, Thal-Oberbichl 521, 8051 Graz, als Kommanditist errichten mit diesem Vertrag eine Kommanditerwerbsgesellschaft.

 

§ 2 Firma

Die Firma der Gesellschaft lautet:

,,Marktgemeinde Thal Orts- und Infrastrukturentwicklungs-Kommanditerwerbsgesellschaft"

 

Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, aus welchem Grund immer, oder für den Fall sonstiger Veränderungen erteilt jeder Gesellschafter bereits jetzt für sich und seine Rechtsnachfolger die Zustimmung zur Fortführung dieses Firmenwortlauts.

 

Soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Verwendung des vollen Firmenwortlauts erforderlich ist, kann auch die Kurzbezeichnung ,,Ortsentwicklungs-KEG" verwendet werden. Dies gilt insbesondere für den geschäftlichen Verkehr im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

 

§ 3 Sitz

Sitz der Gesellschaft ist Thal. Zustelladresse ist das Marktgemeindeamt Thal, Kirchberg 2, 8051 Graz.

 

§ 4 Unternehmensgegenstand

Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Konzipierung und Realisierung einer geordneten Orts- und Infrastrukturentwicklung.

 

Die Gesellschaft ist zu sämtlichen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Unternehmensgegenstand förderlich sind. Sie ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen.

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§ 5 Beginn, Dauer, Geschäftsjahr

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Firmenbuch und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

 

Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird. Die weiteren Geschäftsjahre stimmen mit den Kalenderjahren überein.

 

§ 6 Einlagen

Die Einlage des Komplementär besteht in der Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft zum Zweck der Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Dafür stellt der Komplementär die erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung.

 

Die Einlage des Kommanditisten besteht in einem Bargeldbetrag von 5 1.000,-- (Schilling eintausend). Diese Einlage ist bei Anmeldung der Gesellschaft bar auf ein vom Komplementär namhaft zu machendes Geschäftskonto zur Einzahlung zu bringen.

 

Für den Kommanditisten entspricht diese Pflichteinlage seiner Hafteinlage, die im Firmenbuch einzutragen ist.

 

§ 7 Geschäftsführung, Vertretung

 

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist der Komplementär allein berechtigt und verpflichtet.

 

Die Gesellschafterversammlung kann die Bestellung einer weiteren Person zur Unterstützung des

Komplementärs bei der Führung der Geschäfte beschließen. Im Bestellungsbeschluß sind die

Kompetenzen dieser Person festzulegen. Bei Bedarf können auch mehrere Personen bestellt werden.

Bei der Verfügung über Geschäftskonten der Gesellschaft ist im Innenverhältnis durch Vereinbarung

mit dem Kreditinstitut und Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht eine gemeinsame

Zeichnungsberechtigung vorzusehen.

 

§ 8 Budget, Finanzplanung

Der Komplementär wird längstens einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres den Entwurf des Budgets für dieses kommende Geschäftsjahr erstellen. Das Budget bedarf der Genehmigung durch Beschluss des Gemeinderats.

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Die beiden Schiedsrichter haben sich sodann innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen auf einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden zu einigen.

 

Ist der Beklagte mit der Nominierung seines Schiedsrichters säumig oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird der Schiedsrichter bzw der Vorsitzende vom jeweiligen Präsidenten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestellt.

 

Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage dieses Vertrages sowie des österreichischen Rechts. Die Entscheidung ist endgültig. Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO.

 

§ 19 Aufsichtsbehörde

Dieser Vertrag wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.

 

 

FINANZIERUNGSVEREINBARUNG

 

abgeschlossen zwischen der Gemeinde Thal und der

Gemeinde Thal KEG

 

§1

Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Gesellschaftsvertrag der Gemeinde Thal.

 

§2

Zweck dieser Zusatzvereinbarung ist die Festlegung der Finanzmittelströme zwischen der Gemeinde Thal und der Gemeinde Thal KEG.

 

 

§3

Die Gemeinde Thal KEG wird auf der Grundlage ihres betrieblichen Finanzierungsplanes den jährlichen Kapitalbedarf prognostizieren. Der Wirtschaftsplan hat einen Investitions-, Finanz- und Personalplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu enthalten.

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§ 11 Beirat

Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus sechs Mitgliedern besteht.

 

Die Mitglieder werden nach dem d'Hontschen System von den im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien entsandt, doch hat jede im Gemeinderat vertretene politische Partei Anspruch auf Entsendung eines Mitglieds. Die Hauptmitglieder des Beirats müssen Mitglieder des Gemeinderats sein. Jede Fraktion hat das Recht, die von ihr bestimmten Beiratsmitglieder, die den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechen sollen, auf die von der Fraktion festgelegt Zeit in den Beirat zu entsenden. Die Entsendung erfolgt schriftlich. In Ermangelung einer Befristung erfolgt die Entsendung für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderats. Eine vorzeitige Beendigung der Funktion eines Mitglieds durch Beschluss der dieses Mitglied entsendenden Fraktion ist ebenso möglich wie eine neuerliche Bestellung nach Ablauf der Funktionsperiode.

 

Für jedes Beiratsmitglied soll ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Das Ersatzmitglied muß nicht Mitglied des Gemeinderats sein. Eine Person kann auch Ersatzmitglied für mehrere Beiratsmitglieder sein.

 

Der Beirat hat jene Kontroll- und Weisungsrechte, die nach dem Gesetz der Gesellschafterversammlung zukommen. Darüber hinaus bedürfen insbesondere Darlehens- oder Kreditaufnahmen sowie Barvorlagen oder Kontoüberziehungen der Genehmigung des Beirats, wenn sie den Betrag von 5 50.000,-- überschreiten.

 

Soweit die Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz den Betrag von 5 500.000.-- pro Einzelfall oder in Summe in einem Geschäftsjahr überschreiten, muß die Zustimmung des Gemeinderats eingeholt werden.

 

Ebenso bedürfen Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages der Zustimmung des Gemeinderats.

 

Den Vorsitzenden im Beirat bestimmt die stimmenstärkste Partei im Gemeinderat. Die Funktion des Vorsitzenden ist mit der Funktion des Bürgermeisters unvereinbar.

 

Weiters ist vom Beirat ein Schriftführer zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Beschlussfähigkeit im Beirat ist nur dann gegeben, wenn alle Beiratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, wofür die Vorschriften der Steiermärkischen Gemeindeordnung über die Ladung zu Gemeinderatssitzungen sinngemäß Anwendung finden, und wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Auf sämtliche Formalitäten der Ladung kann verzichtet werden,

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wenn jedes einzelne Beiratsmitglied im Anlassfall mit der Abhaltung der Beiratssitzung und mit jedem Tagesordnungspunkt einverstanden ist.

 

Im Fall der Verhinderung eines Beiratsmitglieds ist das Ersatzmitglied berechtigt, an der Sitzung des

Beirats teilzunehmen. Das verhinderte Beiratsmitglied kann auch mit schriftlicher Erklärung sein

Stimmrecht auf ein anderes Beiratsmitglied übertragen. Kein Beiratsmitglied kann mehr als zwei

Stimmen haben. Auch die Funktion des Vorsitzenden ist übertragbar.

 

Der Bürgermeister und die gemäß § 7 Abs 2 bestellte Person sind den Beiratssitzungen beizuziehen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirats dies verlangen.

 

Beschlüsse im Beirat werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über eine allfällige

Aufwandsentschädigung für die Sitzungen entscheidet die Gesellschafterversammlung mit

Zustimmung des Gemeinderats.

 

Der Beirat ist gemäß § 44 Abs 4 GO dem Gemeinderat der Marktgemeinde Thal verantwortlich.

 

 

§ 12 Kündigung, Auseinandersetzung

 

Für die Kündigung der Gesellschaft durch den Komplementär gelten die gesetzlichen Regeln. Demgemäss kann der Komplementär die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende jedes Geschäftsjahres kündigen. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, dass der Komplementär nur dann zur Kündigung berechtigt ist, wenn der Gemeinderat einen diesbezüglichen Beschluss fasst.

 

Für die Kündigung der Gesellschaft durch den Kommanditisten wird folgendes vereinbart: Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Vielmehr scheidet der kündigende Kommanditist aus der im übrigen fortbestehenden Gesellschaft aus, wenn der Komplementär bis zum Ende der Kündigungsfrist einen neuen Kommanditisten in die Gesellschaft aufnimmt. Dazu erteilt der Kommanditist schon jetzt seine Zustimmung.

 

Für den Fall der Kündigung erhält der Kommanditist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines

Ausscheidens den Nominalbetrag seiner Einlage wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex

1996, jedoch unverzinst, wieder zurück.

 

Für den Fall des Todes des Kommanditisten steht dem Komplementär ebenfalls das in Absatz zwei genannte Recht, anstelle des bisherigen Kommanditisten bzw dessen Erben einen neuen Gesellschaf

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ter in die Gesellschaft aufzunehmen, zu. In diesem Fall fällt nur der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Einlage samt Wertsicherung in die Verlassenschaft.

 

§ 13 Gesellschafterversammlung

 

Die der Gesellschafterversammlung nach dem Gesetz zustehenden Kontroll- und Weisungsrechte werden in diesem Vertrag an den Beirat delegiert. Soweit von den Gesellschaftern Beschlüsse zu fassen sind, können diese mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Komplementärs. Solange der Bürgermeister persönlich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist, wird der Komplementär in der Gesellschafterversammlung durch ein vom Gemeinderat entsandtes Gemeinderatsmitglied vertreten.

 

§ 14 Liquidation

 

Die Liquidation obliegt, falls die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt, dem Komplementär.

 

§ 15 Schriftformvorbehalt

 

Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordemis.

 

§ 16 Kosten und Gebühren

 

Die mit der Errichtung dieses Vertrages und der Eintragung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Abgaben trägt die Gesellschaft.

 

§ 17 Gesetzesanwendung

 

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Erwerbsgesellschaftengesetzes sowie des Handelsgesetzbuches über die OHG und KG.

 

§ 18 Schiedsgericht

 

Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus dem Rechtsverhältnis der untereinander sind unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu regeln. Jene Partei, die das Schiedsgericht anruft, hat dies unter Bekanntgabe ihres Schiedsrichters dem

Beklagten mitzuteilen. Dieser hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen seinen Schiedsrichter zu bestellen.

Gesellschafter

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Die beiden Schiedsrichter haben sich sodann innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen auf einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden zu einigen.

 

Ist der Beklagte mit der Nominierung seines Schiedsrichters säumig oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird der Schiedsrichter bzw der Vorsitzende vom jeweiligen Präsidenten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestellt.

 

Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage dieses Vertrages sowie des österreichischen Rechts. Die Entscheidung ist endgültig. Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der §§ 577 ffZPO.

 

§ 19 Aufsichtsbehörde

 

Dieser Vertrag wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.

 

FINANZIERUNGSVEREINBARUNG

 

abgeschlossen zwischen der Gemeinde Thal und der Gemeinde Thal KEG

 

§1

Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Gesellschaftsvertrag der Gemeinde Thal.

 

§2

Zweck dieser Zusatzvereinbarung ist die Festlegung der Finanzmittelströme zwischen der Gemeinde Thal und der Gemeinde Thal KEG.

 

§3

Die Gemeinde Thal KEG wird auf der Grundlage ihres betrieblichen Finanzierungsplanes den jährlichen Kapitalbedarf prognostizieren. Der Wirtschaftsplan hat einen Investitions-, Finanz- und Personalplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu enthalten.

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§4

Die Gemeinde Thal verpflichtet sich, den Kapitalbedarf der Gemeinde Thal KEG im Ausmaß ihres Gesellschaftsanteiles wie folgt zu bedecken;

Die Gemeinde Thal wird die ihr zur Verfolgung des Unternehmenszweckes der Gemeinde Thal KEG zugesagten Bedarfszuweisungen des Landes Steiermark und sonstige Förderungen unverzüglich nach Erhalt dieser Finanzzuweisungen der Gemeinde Thal KEG überweisen.

Soweit der Kapitalbedarf der Gemeinde Thal KEG auf diese Art nicht bedeckt werden kann, wird die

Gemeinde Thal KEG selbst auf geeignete Art, insbesondere durch Darlehensaufnahme, für ihre

Finanzierung sorgen.

Die Gemeinde Thal hat einen jährlichen Gesellschafterzuschuss zu leisten, der die Gemeinde Thal KEG in die Lage versetzt, einen ausgeglichenen Jahresabschluss aufzustellen sowie die Liquidität der KEG zu sichern. Die Gemeinde Thal KEG verpflichtet sich, den ihr von ihren Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Gesellschafterzuschuss ausschließlich im Rahmen des von ihr zu erstellenden, vom Gemeinderat zu beschließenden Wirtschaftsplanes, zu verwenden und den Gesellschaftern über den Inhalt des Jahresabschlusses genaueste Informationen und Auskünfte zu geben.

 

§5

Für die von der Gemeinde Thal KEG aufgenommenen Darlehen wird die Gemeinde Thal die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen.

 

§6

Diese Zusatzvereinbarung gilt für die Dauer des Bestandes der Gemeinde Thal KEG.

 

§7

Bei Liquidation der Gemeinde Thal KEG füllt das vorhandene Vermögen im Verhältnis der Gesellschaftsanteile den Gesellschaftern zu.

 

§8

Diese Zusatzvereinbarung wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird mit 9 Stimmen (Urdl, Beetz, Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler, Stahl) angenommen.

3 Stimmenthaltungen (Hofbauer, Stern, List)

2 Gegenstimmen (Sölkner, Hansmann)

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Der Bürgermeister stellt den Antrag, den unter diesem Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss gem. § 131 Stmk. Volksrechtegesetz für dringlich zu erklären.

 

Beschluss: Der Antrag des Bürgermeisters wird mit 8 Stimmen (Urdl, Beetz, Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler) angenommen.

6 Gegenstimmen (Hofbauer, Stern, Stahl, Sölkner, List, Hansmann)

 

zur Tagesordnung

5. Prüfungsbericht III. Quartal 2000

Dieser Tagesordnungspunkt wird vertagt, da die Prüfung zu wiederholen ist.

 

zur Tagesordnung

6. Riegler - Abtrennungsbewilligung

GR Hartner und GR Schickhofer verlassen den Sitzungssaal.

Der Vizebürgermeister berichtet:

Mit Teilungsausweis des Herrn Dipl.-Ing. Rudolf GUTMANN, 8010 Graz vom 12.04.1999, GZ.:

2581/99 wurde das Grundstück Nr.483/2 neu vermessen.

Die neuvermessenen Teilflächen der Grundstücke Nr.483/3 im Ausmaß von 950 m2, 483/4 im

Ausmaß von 948 m2, 483/5 im Ausmaß von 952 m2, 483/6 im Ausmaß von 1243 m2, 483/7 (Weg) im

Ausmaß von 554 m2 und 483/2 im Ausmaß von 457 m2 sollen veräußert werden.

Im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 31 KG Thal (Hälfteeigentümer Riegler Josef und Aloisia) sind unter CLNr la das Bestandrecht an den Grundstücken Nr.659/2, 660, 657/1 bis 28.02.1993 und unter CLNr 2a das Vorkaufsrecht an den Grundstücken Nr.659/2, 660, 657/1 und 657/2 zugunsten der Gemeinde Thal einverleibt.

Da obige Rechte das Grundstück Nr.483/2 in keiner Weise betreffen und um die genannten neuvermessenen Teilflächen lastenfrei abschreiben zu können, ist eine Abtrennungsbewilligung von Seiten der Marktgemeinde Thal erforderlich.

Für die neuvermessenen Teilflächen des Grundstückes Nr.483/8 (Weg) sowie für das Trennstück 9" des Grundstückes Nr. 483/2 (Tauschvertrag ,,Riegler-Deutsch-Wolf') wurde die Abtrennungsbewilligung bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 05.07.2000 ausgesprochen.

GR Schickhofer kehrt in den Sitzungssaal zurück.

 

Der Vizebürgermeister stellt den Antrag, folgender Abtrennungsbewilligung zuzustimmen:

Die Marktgemeinde Thal als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Thal erteilt nunmehr ihre ausdrückliche Bewilligung, dass von der Liegenschaft EZ 31, KG Thal die neuvermessenen Grundstücke Nr.483/3, 483/4, 483/5, 483/6, 483/7 und 483/2 jeweils lastenfrei abgetrennt und abgeschrieben werden können, dies ohne ihr weiteres Zutun und nicht auf ihre Kosten.

Beschluss: Der Antrag des Vizebürgermeisters wird einstimmig angenommen.

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Der Vizebürgermeister stellt den Antrag, den unter diesem Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss gem. § 131 Stmk. Volksrechtegesetz für dringlich zu erklären.

 

Beschluss: Der Antrag des Vizebürgermeisters wird einstimmig angenommen.

 

 

zur Tagesordnung

7. Eckweg - Interessentenbeitrag

GR Hartner kehrt in den Sitzungssaal zurück.

Der Bürgermeister berichtet, dass der Interessentenbeitrag der Herstellungskosten für das Bauvorhaben ,,Eckweg" beträgt. Auf Grund dieser 5 315.000,--, der von der Gemeinde bereits entrichtet wurde. Da Baukosten gekommen ist, erhöht sich nunmehr der Interessentenbeitrag fallen noch Kosten für die Vermessung an, die erst durchgeführt wird.

Gemeinde 45 % der der Anbotssumme betrug es zu einer Erhöhung der um 5 178.000,--. Weiters

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Erhöhung des Interessentenbeitrages um 5 178.000,-- und eine weitere Erhöhung um die noch anfallenden Kosten für die Vermessung zu übernehmen.

 

Beschluss: Der Antrag des Bürgermeister wird mit 11 Stimmen (Urdl, Beetz, Hofbauer,

Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler, Stern, Stahl) angenommen.

2 Stimmenthaltungen (List, Hansmann)

1 Gegenstimme (Sölkner)

 

zur Tagesordnung

8. Geschwindigkeitsbeschränkung - Änderung der Verordnung vom 04.10.2000

 

Der Vizebürgermeister berichtet:

Aufgrund der Situierung der Straßenschwelle bei der Liegenschaft Kötschberg Nr.845 (Trenkler) ist im § 1 der erste beschriebene Standort im Bereich Haus Kötschberg Nr. 845 (Trenkler) der Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung vom 04.10.2000 wie folgt zu ändern:

 

Ab 15 m nördlich der Straßenschwelle beim Haus Kötschberg Nr.845 und direkt bei der

Einmündung der Gemeindestraße Nr. 1440 in die Gemeindestraße Nr. 1422 auf der Gemeindestraße

Nr.1422 in Richtung Unterthal.

Gemäß § 44 Abs. 1 der StVO 1960 i.d.g.F. wird diese Änderung der Verordnung durch Anbringen der Vorschriftzeichen gem. § 52 lit. a Zif 11 a und 11 b kundgemacht.

Diese Änderung der Verordnung tritt mit dem Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.

Der Vizebürgermeister stellt den Antrag, die vorangeführte Änderung dieser Verordnung zu beschließen.

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Beschluss: Der Antrag des Vizebürgermeisters wird mit 13 Stimmen (Urdl, Beetz, Hofbauer, Schickhofer, Hofer, Eckhard, Lenardt, Hartner, Fessler, Stern, Stahl, Sölkner u. Hansmann) angenommen.

1 Stimmenthaltung (List)

 

zur Tagesordnung

9. Allfälliges

 

Vizebürgermeister fragt an:

a) Zivilschutzsirene

Ob der Gemeinderat damit einverstanden ist, eine Zivilschutzsirene in Thal anzubringen? Seitens der Gemeinderäte gibt es keine Einwände.

 

GR Sölkner fragt an:

b) Mülldeponie Unterthal

Ob es neue Entwicklungen betreffend, Mülldeponie Unterthal im Hinblick auf Verhandlungen für Bedarfszuweisungen und mit der Volksbank gibt?

Der Bürgermeister teilt mit, dass er erst Verhandlungen führen wird. Ein Ankauf des Grundstücks ist derzeit nicht geplant.

 

Der Bürgermeister berichtet:

c) GR Stahl - neuer Gemeinderat

Der Bürgermeister bedankt sich bei GR Stahl für die Mandatsannahme und wünscht ihm alles Gute für seine neue Tätigkeit.

 

 

 

 

 

Die unter den Tagesordnungspunkten 4. und 6. gefassten Beschlüsse werden gemäß § 131 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, i.d.g.F., als dringlich erklärt.

 

Die Abstimmung erfolgte durch Heben der Hand.

 

Schluss der Sitzung: 22.05 Uhr


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