§ 1 AnspruchZeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Geschworene und Schöffen haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen für ihre Tätigkeit in den im Geschworenen- und Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. |
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