§ 3 Umfang der Gebühr

(1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Anmerkung:
1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 6 bis 12.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe die §§ 13 und 15.
3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 17 und 18.
4. Zur Bescheinigung des Gebührenanspruchs siehe § 19 Abs. 2.
5. Für Bundesbedienstete gilt als Vorschrift im Sinne des Abs. 2 die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
6. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989
SW: Reisekosten, Aufenthaltskosten, Stellvertreterkosten, Haushaltshilfe

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