§ 3 Umfang der Gebühr
(1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der
Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise
verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der
Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des
Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den
für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über
dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen.
Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anmerkung:
1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 6 bis 12.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe die §§ 13 und 15.
3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 17
und 18.
4. Zur Bescheinigung des Gebührenanspruchs siehe § 19
Abs. 2.
5. Für Bundesbedienstete gilt als Vorschrift im Sinne des Abs. 2 die
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
6. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989
SW: Reisekosten, Aufenthaltskosten, Stellvertreterkosten, Haushaltshilfe