§ 69 ÜbergangsbestimmungDieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist. Anmerkung: Die derzeit geltenden festen Gebührenbeträge beruhen auf der gemäß § 64 ergangenen, letzten Zuschlagsverordnung, BGBl. Nr. 214/1992; diese ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind. |
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